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September
Rechtsanwaltskammer München
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Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verzögert sich weiter

Der Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verzögert sich weiter. Zwar ist am 27.09.2016 die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und postfachverordnung - RAVPV) vom 23.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2016, 2167). Die Rechtsverordnung ist größtenteils am 28.09.2016 in Kraft getreten. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung erst ab dem 01.01.2018 vor.

An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK aber trotzdem durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin erwirkt hatten. Diese vertreten die Ansicht, dass die BRAK die für sie eingerichteten beA-Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Da die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das beA insgesamt nicht in Betrieb genommen werden.

Die BRAK hat daher, wie mehrfach angekündigt, entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO die Aufhebung der einstweiligen Anordnungen beim AGH Berlin beantragt. Der AGH Berlin hat den beiden Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2016 eingeräumt. Bevor der AGH Berlin die Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, darf und wird die BRAK das beA nicht in Betrieb nehmen.

In einem weiteren einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren vor dem AGH Berlin hat dieser am 28.09.2016 den Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrund abgelehnt. Da nach der RAVPV derzeit keine Nutzungspflicht bestehe, brauche der Antragsteller auch nicht vor der Freischaltung seines Postfachs einstweilen geschützt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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beA-Karte Signatur: RAK München bietet KammerIdent-Verfahren nicht an

Alle Rechtsanwälte, die eine beA-Karte mit Signaturfunktion bestellt haben, müssen das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Hierzu werden die Besteller seit August von der Bundesnotarkammer individuell angeschrieben und auf die nächsten Schritte hingewiesen, die für dieses "Aufladeverfahren" durchzuführen sind.

Nachdem online ein signaturrechtlicher Antrag gestellt wurde, ist im Anschluss nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung erforderlich. Die individuelle Identifizierung kann nach dem Signaturgesetz nur durch einen Notar erfolgen. Das hierfür konzipierte KammerIdent-Verfahren wird von der Rechtsanwaltskammer München derzeit nicht angeboten.

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Bestellung der beA-Karte: Anforderung der Safe ID bei der RAK München

Bei der Bestellung der beA-Karte ist die Angabe der sog. SAFE-ID erforderlich, die Sie im Schreiben des BRAK-Präsidenten vom 06.06.2016 unterhalb der Betreffzeile finden. Falls die SAFE-ID verloren oder vergessen wurde, kann diese per Mail bei der Rechtsanwaltskammer München angefordert werden.

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Jour fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 19.10.2016 findet der Jour fixe mit Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit in München statt. Dabei werden Anliegen der Anwaltschaft und der Gerichte besprochen, die an den Vorstand der RAK München herangetragen werden. Mithilfe des Jour fixe sollen das gegenseitige Verständnis verbessert und das Verhältnis von Justiz und Anwaltschaft gepflegt werden. Sollten Sie Themenvorschläge haben, dürfen wir Sie bitten, Ihre Eingabe hierzu per E-Mail zu übersenden. Sofern Bezug auf konkrete Fälle genommen wird, empfiehlt es sich, diese bspw. mit Aktenzeichen möglichst konkret zu bezeichnen.

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Schiedsgutachter für Rechtsschutzversicherungen gesucht

Lehnt ein Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutz eines Versicherungsnehmers ab, kann dieser nach § 18 ARB 94 innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen. Schiedsgutachter ist in diesen Verfahren ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird.

Die Rechtsanwaltskammer München wird eine Liste von Schiedsgutachtern erstellen. Wer Interesse an der Tätigkeit als Schiedsgutachter hat, kann sich per E-Mail an die Rechtsanwaltskammer München wenden, um in die Liste aufgenommen zu werden. Hierbei bitten wir um Angabe der Arbeitsgebiete, in denen Sie tätig sind.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 31.08.2016 wurde die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung tritt jedoch erst am 01.09.2017 in Kraft.

Rechtsgrundlage für die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung ist § 6 MediationsG, wonach das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt wird, nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator, dessen Fortbildung sowie die Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen.

Danach darf sich als zertifizierter Mediator nur bezeichnen,

  • wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat. Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang mit mindestens 120 Präsenzzeitstunden und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation.
  • Darüber hinaus müssen die Ausbildungsteilnehmenden während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben.
Zudem sind in § 7 der Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen. Danach darf sich als zertifizierter Mediator auch bezeichnen, wer
  • vor dem 26.07.2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
  • vor dem 01.09.2017 einen den Anforderungen des § 3 Abs. 3 und 4 genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 01.10.2018 an einer Einzelsupervision teilgenommen hat.
Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung können Sie hier abrufen.

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Bundesrat: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts gebilligt

In seiner ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause am 23.09.2016 hat der Bundesrat das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts gebilligt. Danach dürfen künftig in Kindschaftssachen nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen. Hierdurch soll eine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende fachlich qualifizierte Begutachtung sichergestellt werden.

Sachverständige müssen über eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation verfügen. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur dann als Sachverständige berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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BGH: Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten

Mit Urteil vom 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/15 - hat sich der Bundesgerichtshof mit der Pflicht des Rechtsanwalts gemäß § 11 Abs. 2 BORA, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, befasst.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unmissverständliche Handlungsanweisungen des Mandanten, die den Wunsch nach Prüfung oder Erklärung eines bestimmten Sachverhalts durch den Rechtsanwalt zu erkennen geben, Anfragen im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA sind. Diese sind unverzüglich (§ 11 Abs. 2 BORA i.V.m. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu beantworten. Bei der Prüfung, ob die Reaktion des Rechtsanwalts im konkreten Fall unverzüglich war, hat der Bundesgerichtshof unter anderem die fehlende Eilbedürftigkeit der Sache sowie einen unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt des Rechtsanwalts berücksichtigt. Zudem führt der Bundesgerichtshof aus, dass von dem Rechtsanwalt, der eine Mandatsbeendigung erhalten habe, nicht erwartet werden könne, eine Anfrage weiterhin zu bearbeiten, wenn der Mandant bereits einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat.

Das Urteil können Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufen:

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Landesanwaltschaft Bayern: Veröffentlichung wichtiger neuer Entscheidungen jetzt auch auf Twitter

Die Landesanwaltschaft Bayern informiert mit ihrem Service "Wichtige neue Entscheidungen" sowohl die Behörden als auch die Öffentlichkeit über alle wichtigen neuen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Als besonderen Service gibt die Landesanwaltschaft Bayern zu den einzelnen Entscheidungen Hinweise, die diese in den rechtlichen Gesamtzusammenhang einordnen und deren Bedeutung für die Vollzugspraxis herausarbeiten. Interessierte können diesem Informationsservice nunmehr auch über Twitter folgen (@LA_Bayern).

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BayStMJ: Fortbildung zum Täter-Opfer-Ausgleich

Am 08.12.2016 findet im Justizpalast München eine Fortbildungsveranstaltung für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zum Täter-Opfer-Ausgleich statt.

Die Veranstaltung wird sich zum einen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, den bisherigen Erkenntnissen zur Erfolgswirksamkeit und dem Vollzug des Ausgleichsverfahrens in den verschiedenen Verfahrensstadien auseinandersetzen, aber auch damit beschäftigen, welche revisionsrechtlichen Risiken es zu vermeiden gilt und welche Möglichkeiten zur Stärkung und Fortentwicklung des Wiedergutmachungsgedankens es gibt.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz lädt zu dieser Veranstaltung auch 20 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein.

Wenn Sie an der Veranstaltung gerne teilnehmen würden, melden Sie sich bitte bis 15.10.2016 unter seminare@rak-m.de. Die Teilnehmer werden nach dem Eingang der Anmeldung registriert.

Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie hier.

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Wochenendseminar zum Europäischen Zivilverfahrensrecht

Im Rahmen einer von der EU geförderten Kooperation zwischen den Juristischen Fakultäten der Universitäten Madrid, Maribor, Passau und Turin werden Wochenendseminare für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum europäischen Zivilverfahrensrecht veranstaltet, die in Deutschland in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer München in unseren Räumen angeboten werden.

Das 2. Wochenendseminar findet am 28./29.10.2016 zum Thema "Einführung in die neue Europäische Kontenpfändungs-Verordnung" statt.

Referenten werden

  • Professor Dr. Wolfgang Hau, Universität Passau, Richter am OLG München
  • Professor Dr. Dennis Solomon, LL.M. (Berkeley), Universität Passau
  • Privatdozent Dr. Florian Eichel, Universität Passau
  • Dr. Claudia Mayer, LL.M. (Chicago), Universität Passau
sein.

Weitere Informationen und die Anmeldeunterlagen finden Sie hier.

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Aktuelle Fortbildungsveranstaltungen im Oktober

Eine Übersicht über alle aktuellen Seminare der RAK München und die Kooperationsveranstaltungen mit dem DAI im Oktober finden Sie hier.

Im Seminarportal der RAK München finden Sie alle von der RAK München angebotenen Seminare und Kooperationsveranstaltungen mit weiteren Informationen. Hier können Sie sich auch zu den Veranstaltungen anmelden.

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Ausbildungsmessen im Oktober 2016 für Auszubildende

Die RAK München wird auf folgenden Veranstaltungen mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • 12. Memminger Ausbildungsmesse am 08.10.2016 von 10 - 16.00 Uhr in der BOS/FOS Memmingen, Claußweg 10, 87700 Memmingen
  • Zukunftsmesse 2016 am 20.10.2016 von 9 - 16.00 Uhr, im Kongresszentrum, Richard-Strauss-Platz 1a, 82467 Garmisch-Partenkirchen
Falls Ihre Kanzlei noch eine/n Auszubildende/n sucht, können Sie uns ein Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch auf unserem Messestand ausgelegt.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf die Liste der angebotenen Praktika in Anwaltskanzleien hinweisen, die ebenfalls am Messestand zur Info bereit liegen wird. Die aktuelle Liste ist zudem auf unserer Website veröffentlicht.

Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns Ihr Angebot per E-Mail senden.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M.,
stv. Geschäftsführerin der RAK München

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