Vergütungsvereinbarung
Nach § 3 a RVG kann ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung abschließen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nach § 4 I RVG Vergütungen, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren, nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden können.
Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann jedoch nur dann aus einer Vereinbarung gefordert werden, wenn die Vereinbarung in Textform agefasst ist, als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet ist, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten ist (§ 4 b I 1 RVG).
Das Soldaninstitut für Anwaltsmanagement hat 2008 ein "Vergütungsbarometer für Rechtsanwälte" herausgegeben, eine Studie zur Vergütungspraxis der deutschen Anwaltschaft. In einem gesonderten Teil wird die Vergütungspraxis im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München beleuchtet.
Beratungsgebühr
Seit dem 01.07.2006 sind Regelungen über die Vergütung für Beratung und Gutachten nicht mehr in den Nrn. 2100 – 2103 VV, sondern nur in § 34 RVG aufgeführt. Gemäß § 34 RVG soll ein Rechtsanwalt für die Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wurde keine Gebührenvereinbarung getroffen, erhält er Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens höchstens € 250,00. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens € 190,00.
Hinweis zur Zulässigkeit einer kostenlosen Erstberatung:
Nach § 49 b I 1 BRAO ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 49 b I 2 BRAO darf ein Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass der Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags. Das bedeutet, dass ein Rechtsanwalt nicht bereits vor Erteilung des Auftrages erklären darf, kostenlosen Rechtsrat zu erteilen.
Geschäftsgebühr
Die Geschäftsgebühr war bis zum 30.06.2006 unter Nr. 2400 VV-RVG geregelt. Seit 01.07.2006 ist die Geschäftsgebühr in Nr. 2300 VV-RVG geregelt.
Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Die Geschäftsgebühr ist eine sogenannte Rahmengebühr.Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 I 1 RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 (Mittelgebühr 1,5). Die Gebührenmitte von 1,5 wird durch die Schwellengebühr auf 1,3 begrenzt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Beispiel zur Berechung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG).
Geplante Einführung eines neuen § 15a RVG
Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines neuen § 15a RVG vorgelegt, um die Unklarheiten bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu bereinigen. Die Neuregelung der Anrechnungsmethodik im RVG soll die praktischen Probleme bei der Kostenfestsetzung beseitigen, die durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshof seit dem 07.03.2007 aufgetreten sind. Danach soll die Vorbemerkung 3 Abs.4 VV-RVG bestehen bleiben. Zusätzlich soll geregelt werden, was die Anrechnung nicht zur Folge hat. Sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein haben zum Entwurf des Bundesjustizministeriums Stellung genommen und begrüßen die Initiative des BJM, die aufgetretenen Unklarheiten zu bereinigen. Es wurden auch entsprechende Änderungsvorschläge eingebracht.
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Zur Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat der BGH eine lange erwartete Entscheidung gefällt: Ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH, Urteil vom 07.03.2007, Az.: VIII ZR 86/06)
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens und Hinweis, wie der Mahnbescheid nach Entscheidung de BGH vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06, auszufüllen ist
Gemäß Vorbemerkung 3 Nr. 4 VV-RVG muss die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr (hier Mahnverfahren) angerechnet werden.
Das Mahngericht Coburg hat nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06, ein Merkblatt veröffentlicht, in dem darauf hingewiesen wird, wie der Mahnbescheid nunmehr in diesen Konstellationen ausgefüllt werden muss.
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenerstattung
Mit Beschluss vom 22.02.2008 hat der BGH, Az. VIII ZB 57/07, die Entscheidung vom 07.03.2008, Az.: VIII ZR 86/06, bestätigt, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert. Zudem hat der BGH darauf hingewiesen, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Des Weiteren kann eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO sein.
Anrechnungsprobleme
1.) Anrechnung, wenn sich die anzurechnende Gebühr nach einem höheren Satz bestimmt
Beispiel:
Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über € 5.000,00. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Anschließend erhält der Rechtsanwalt den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Bevor der Rechtsanwalt etwas veranlasst, zahlt der Gegner und die Sache ist erledigt.
Abrechnung:
Im streitigen Verfahren entsteht nur eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV-RVG. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV-RVG kann nur zu 0,8 angerechnet werden.
1. Mahnverfahren (Gegenstandswert € 5.000,00)
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV-RVG € 301,00
Postpauschale Nr. 7002 VV-RVG € 20,00
Zwischensumme € 321,00
19% USt Nr. 7008 € 60,99
Endsumme € 381,99
2. Streitiges Verfahren
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV-RVG € 240,80
Anzurechnen 0,8 Verfahrensgebühr
Gemäß Anmerkung zu Nr. 3305 VV-RVG € 240,80
Postpauschale Nr. 7002 VV-RVG € 20,00
Zwischensumme € 20,00
19% USt Nr. 7008 VV-RVG € 3,80
Endsumme € 23,80
Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Volle und reduzierte Verfahrensgebühr
Bsp: Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, eine Klage über € 20.000 einzureichen. Er entwirft die Klageschrift. Diese wird jedoch nur in Höhe von € 12.000 eingereicht, da der Beklagte vor Klageerhebung noch € 8.000 gezahlt hat.
Die Verfahrensgebühr berechnet sich jetzt aus den jweiligen Teilwerten zu unterschiedlichen Gebühren. Aus dem Gegenstandswert von € 12.000 entsteht die Verfahrensgebühr zu 1,3 nach Nr. 3100 VV-RVG. Aus dem Gegenstandswert von € 8.000 entsteht sie nur in reduzierter Höhe von 0,8 nach Nr. 3101 Nr.1 VV-RVG. Zu beachten ist allerdings die Vorschrift des § 15 III RVG: Der Rechtsanwalt erhält nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert von € 20.000.
Keine reduzierte Verfahrensgebühr für den RA, der eine Schutzschrift einreicht, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird
Mit Beschluss vom 13.03.2008, Az.: I ZB 20/07, hat der BGH festgestellt, dass der mit der Einreichung einer Schutzschrift mit Sachvortrag beauftragte Rechtsanwalt eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG erhält, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin reichte durch ihren Prozessbevollmächtigten eine Schutzschrift ein, nachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstosses abgemahnt worden war. Der Prozessbevollmächtigte war zudem bereits mit der Vertretung in dem erwarteten Eilverfahren beauftragt worden. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, und eine nähere Begründung hierzu. Wenig später beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. In der Folgezeit nahm die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Der mit der Einreichung der Schutzschrift beauftragte Rechtsanwalt erhält die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG. Die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 VV-RVG für das Betreiben des Geschäfts und der Information. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3101 VV-RVG auf eine 0,8-Gebühr, wenn der Auftrag sich erledigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat. In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall enthielt die Schutzschrift der Antragsgegnerin bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 VV-RVG. Von einem Sachvortrag ist auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur Sache und nicht nur Verfahrensanträge enthält.
Da die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht nur mit der Einreichung der Schutzschrift, sondern bereits mit der Vertretung in dem erwarteten Eilverfahren beauftragt hatte, bestimmt sich die Höhe der Gebühr auch nicht nach Nr. 3403 VV-RVG (Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten).
Terminsgebühr
Ein Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für die Vertretung in Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmeterminen unter Beteiligung des Gerichts. Er verdient die Terminsgebühr auch, wenn er an einem Termin teilnimmt, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt ist. Zudem erhält er eine Terminsgebühr bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht die Terminsgebühr jedoch nicht.
Achtung: Die Terminsgebühr entsteht nur einmal und umfasst die Wahrnehmung aller Termine.
Terminsgebühr, auch wenn noch kein Verfahren anhängig ist
Der BGH hat entschieden, dass eine Terminsgebühr bereits dann entstehen kann, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat. (BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az.: IX ZR 215/05)
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Mandant eine Rechtsanwaltssozietät beauftragt, einen Anspruch gegen seine Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu machen. Als ein erstes Schreiben der Rechtsanwälte unbeantwortet blieb, erteilte er Klageauftrag. Nach zwei Gesprächen zwischen den Rechtsanwälten und der Arbeitgeberin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf Zahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr eingereicht. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Anforderungen an eine außergerichtliche Besprechung als Grundlage zur Entstehung der Terminsgebühr weiter konkretisiert. Die Terminsgebühr entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Der BGH hat ausgeführt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV RVG nicht voraussetzt, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Ausreichend ist ein unbedingter Klageauftrag. Darauf, ob die außergerichtliche Besprechung erfolgreich war oder nicht, kommt es nicht an.
Abgrenzung Geschäftsgebühr – Terminsgebühr
Die Abgrenzung zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hat nach Ansicht des BGH - von den übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr abgesehen - danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht
Abtretung von Vergütungsforderungen an nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten
Seit 18.12.2007 ist die Abtretung von Vergütungsforderungen an andere Personen als Rechtsanwälte gemäß § 49 b IV 2 BRAO n.F. dann zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
Für Abtretungen, die vor dem 18.12.2007 vorgenommen worden sind, war die Vorschrift des § 49 b IV 2 BRAO a.F. zur Anwendung gekommen. Danach war die Abtretung von Gebührenforderungen an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten unzulässig, es sei denn, die Forderung war rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hatte die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt. Hier war heftig umstritten, ob es sich hierbei um kumulative oder alternative Voraussetzungen handelt. Dieser Meinungsstreit wurde mit Urteil des BGH vom 24.04.2008, Az.: IX ZR 53/07, dahingehend beendet, dass der BGH die Vorschrift des § 49 b IV 2 BRAO a.F. für verfassungswidrig erklärt hat. Danach konnten bereits vor dem 18.12.2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.
Die Abtretung von Vergütungsforderungen an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.d. § 59a BRAO ist gemäß § 49 b IV 1 BRAO n.F. zulässig. Insoweit handelt es sich nur um eine Klarstellung der früheren Rechtslage.
Hinweis auf Abrechnung nach Streitwert gemäß § 49 b V BRAO
Mit Urteil vom 24.05.2007, Az.: IX ZR 89/06, hat der BGH entschieden, dass der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, sich schadensersatzpflichtig macht. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt auf die nach RVG entstehenden Gebühren in der Regel nicht ungefragt hinweisen muss. Begründet wird dies damit, dass ein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden nicht erwarten darf. Nur auf Verlangen des Auftraggebers muss der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe der anfallenden Kosten mitteilen.
Kommt ein Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nach § 49 b V BRAO nicht nach, ist er seinem Mandanten nach §§ 280 I, 311 II BGB schadensersatzpflichtig. Allerdings trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast dafür, wie er auf eine allgemeine Information darüber, dass nach Streitwert abgerechnet wird, reagiert hätte.
Mit Urteil vom 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06, hat der BGH sich erneut mit der Hinweispflicht des § 49 b V BRAO beschäftigt. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Mandant die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 b V BRAO nicht nachgekommen ist. Allerdings muss der Anwalt die behauptete Fehlaufklärung substantiiert bestreiten und darlegen, in welcher Weise er den Mandanten aufgeklärt hat.
Der neue § 15a RVG: Anrechnung einer Gebühr
Zum 05.08.2009 ist der neue § 15a RVG in Kraft getreten.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr hatte dazu geführt, dass bei der Erstattung von Prozesskosten vom unterlegenen Gegner in bestimmten Situationen Mandanten, die bereits vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten, schlechter standen als solche, die den Rechtsanwalt sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hatten. Dieses nicht sachgerechte Ergebnis gehört nun der Vergangenheit an.
Der neue § 15a RVG lautet wie folgt:
Absatz 1:
Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
Absatz 2:
Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber hat im § 15a Abs. 1 RVG das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant geregelt, während § 15a Abs. 2 RVG das Verhältnis zu Dritten betrifft.
Aus § 15a Abs. 1 RVG ergibt sich, dass jede Gebühr in voller Höhe entsteht. D.h. es entsteht z.B. eine 1,3-Geschäftsgebühr sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr. Allerdings darf der Rechtsanwalt von seinem Mandanten nicht mehr als 1,95-Gebühren verlangen.
Die Vorschrift der § 15a Abs. 2 RVG betrifft das Außenverhältnis, also die Kostenerstattung Mandant / Gegner und die Abrechnung mit der Staatskasse bei Bewilligung von PKH.
Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen, wenn er die anzurechnende Gebühr bereits selbst gezahlt hat, diese gegen ihn bereits tituliert worden ist oder im gleichen Verfahren gerichtlich geltend gemacht wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl im Kostenfestsetzungsverfahren als auch im Rahmen der PKH-Festsetzung die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob eine Geschäftsgebühr angefallen ist, die im Verhältnis zum Auftraggeber anzurechnen ist. Besteht also gegenüber dem Prozessgegner keine materielle Kostenerstattungspflicht, etwa mangels Anspruchsgrundlage oder weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht erfüllt sind, kann der Rechtsanwalt bei der Kostenfestsetzung die Verfahrensgebühr ohne Einschränkungen bei der Kostenfestsetzung abrechnen.
Beispiele:
In einem Rechtsstreit wird neben der Hauptforderung auch eine 1,3 Geschäftsgebühr eingeklagt. Der Beklagte wird in der Hauptsache kostenpflichtig verurteilt.
a) Hinsichtlich der Geschäftsgebühr wird die Klage abgewiesen.
b) Der Beklagte wird auch verurteilt, die Geschäftsgebühr zu zahlen.
Lösung Fall a):
Hier kann die volle und ungekürzte Verfahrensgebühr gegen den Beklagten festgesetzt werden; selbst wenn der Kläger bereits an seinen RA die 1,3 Geschäftsgebühr gezahlt hat. In diesem Fall kann sich nach der neuen Regel des § 15a II RVG der Erstattungspflichtige nicht auf die Anrechnung berufen.
Lösung Fall b):
Hier kann nur eine 0,65 Verfahrensgebühr festgesetzt werden, da die Geschäftsgebühr in voller Höhe gegen den Beklagten tituliert ist und er insgesamt nicht mehr erstatten muss, als dem Kläger an Kosten entstanden ist.
Weitere Beispiele:
Wird die Geschäftsgebühr neben der Hauptforderung zur Hälfte eingeklagt, dann kann die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 voll festgesetzt werden. Wird hingegen keine Geschäftsgebühr eingeklagt, dann kommt es ebenfalls zu einer vollen Festsetzung der Verfahrensgebühr.
§ 15a RVG und Altfälle
Umstritten ist, ob die Vorschrift des § 15a RVG auch auf Altfälle anzuwenden ist. So hat u.a. das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 11.08.2009 (8 W 3039/09) festgestellt, dass § 15a RVG keine Gesetzesänderung i.S.d. § 60 I RVG darstellt, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 II BRAGO, Vorbemerkung 3 IV VV RVG) enthält. § 15a RVG sei daher auch auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anzuwenden. Dagegen vertritt das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 06.08.2009 (I-20 W 62/09) die Ansicht, dass § 15a RVG erst am 05.08.2009 in Kraft getreten ist und nach § 60 I RVG nur auf solche Fälle angewandt werden kann, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 05.08.2009 erteilt worden ist.
Beschluss des BGH vom 02.09.2009 (Az: II ZB 35/07)
