Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Arbeitsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. c), 10 FAO
  • Gefordert werden 100 Fälle aus allen in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren.
  • Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
Hinweise des Fachausschusses für Arbeitsrecht
  • Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts können auch Fälle aus dem Individualarbeitsrecht berücksichtigt werden, sofern eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, dass das kollektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist.
    ACHTUNG: Der kollektivrechtliche Bezug ist in der Fallliste herauszuarbeiten.
  • Sozialrechtliche Fälle zählen nur dann als arbeitsrechtliche Fälle, wenn die Bearbeitung im Rahmen arbeitsrechtlicher Fragestellung stattfindet. Die gerichtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts kann nicht den Ausschlag geben.

Musterfallliste

Bau- und Architektenrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. l), 14e FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren).
  • Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und Nr. 2 FAO beziehen. 

Musterfallliste gerichtlich

Musterfallliste Beweisverfahren

Musterfallliste Vergabeverfahren

Musterfallliste außergerichtlich

Bank- und Kapitalmarktrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. s), 14L FAO
  • Gefordert werden 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren.
  • Die Fälle müssen sich auf § 14l Nr. 1 bis 9 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

Vorlage Fallliste

Anlage zur Musterfallliste

Musterfallliste - gerichtliche Fälle

Erbrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. m), 14f FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
  • Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.

Für den inhaltlichen Bezug zum Fachgebiet im Erbrecht genügt nicht jeder beliebige erbrechtliche Gesichtspunkt aus, der in einem Fall enthalten ist. Erbrechtliche Fragen müssen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen". Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche "Frage" aufwerfen, das heißt, einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht haben (BGH vom 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08).

 

Musterfallliste 
Musterfallliste Vorlage

Familienrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. e), 12 FAO
  • Gefordert werden insgesamt 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
  • Dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
Hinweise des Fachausschusses für Familienrecht
  • Im Fallregister müssen die gerichtlichen Verfahren von den außergerichtlichen ebenso getrennt werden, wie Verfahren 1. Instanz und den Rechtsmittelinstanzen.
  • Bei Scheidungsverfahren muss deutlich gekennzeichnet sein, ob es sich um ein "einfaches" gerichtliches Verfahren (nur notwendiger Verbund) oder ein gewillkürtes Verbundverfahren handelt.
  • Auch bei gerichtlichen Verfahren muss neben dem Gericht und dem gerichtlichen Aktenzeichen das interne Kanzleiaktenzeichen angegeben werden.
  • Grundsätzlich sollen die vollständigen Namen der Parteien angegeben werden. Damit wird die Prüfung ermöglicht, ob ein Mandant an mehreren Fällen beteiligt war oder inwieweit bei gleicher Parteibeteiligung mehrere aufgelistete Fälle im Zusammenhang stehen. Bei gleichen Parteien in mehreren Verfahren ist dies besonders zu kennzeichnen und auf die übrigen Verfahren zu verweisen.
  • Das Fallregister muss alphabetisch nach dem Namen der erstgenannten Partei aufgelistet und durchlaufend nummeriert werden.
  • Der Gegenstand des Verfahrens ist stichwortartig möglichst präzise zu umschreiben. Als einheitlicher Lebenssachverhalt im Familienrecht sind folgende Gegenstände anzusehen:
    - das Scheidungsverfahren einschließlich notwendiger Verbundsachen
    - Unterhalt (minderjähriger Kinder und Ehegatten)
    - Vermögensauseinandersetzung einschließlich Güterrecht und Schuldenregelung
    - Hausrat und Ehewohnung
    - die die Kinder betreffenden Angelegenheiten wie elterliche Sorge und Umgang
    - die entsprechenden Gegenstände nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Außergerichtliche Beratungen aus diesen Bereichen zählen jeweils nur als ein Fall.
  • Nicht als familienrechtlicher Fälle angesehen werden Betreuungen und erbrechtliche Fälle, es sei denn, dass ein wesentlicher familienrechtlicher Bezug dargelegt wird.
  • Isolierte Zwangsvollstreckungen aus familienrechtlichen Titeln und Teilungsversteigerungsanträge sind keine familienrechtlichen Fälle.
  • Wenn eine vom Normalfall abweichende Gewichtung eines Falles durch den Fachausschuss vorgenommen werden soll, hat der Antragsteller darauf hinzuweisen.
  • Zudem ist bei der Bearbeitung von Fällen aus dem Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht sowie aus dem internationalen Privatrecht der familienrechtliche Bezug deutlich herauszuarbeiten.
  • Art und Umfang der Tätigkeit sind näher zu kennzeichnen, zum Beispiel Besprechungen, Durchsicht von Unterlagen, schriftliche Stellungnahme, Prüfung von Verträgen, Ausarbeitung von Schriftsätzen, Führen außergerichtlicher Verhandlungen, Terminwahrnehmung und dergleichen.
  • Weiter muss der Zeitraum der Tätigkeit, das heißt der genaue Beginn (Annahme des Mandats) sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit (letzte inhaltliche Bearbeitung der Akte) angegeben werden.
  • Schließlich ist der Stand des Verfahrens (z.B. Klage eingereicht) anzugeben. Bei beendeter Tätigkeit ist der Abschluss des Verfahrens oder der Angelegenheit (z.B. Vergleich, Urteil, außergerichtliche Einigung und dergleichen) mit Datum der Beendigung anzugeben.

Musterfallliste

Gewerblicher Rechtsschutz

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. o), 14h FAO

  • Gefordert werden 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5 FAO, dabei aus jedem dieser Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle.
  • Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt.
  • Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

Musterfallliste

Handels- und Gesellschaftsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. p), 14i FAO

  • Gefordert werden 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 FAO, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20 Fälle, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
  • Von den rechtsförmlichen Verfahren müssen 5 Fälle einen wesentlichen handelsrechtlichen und 5 Fälle einen wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.
  • Höchstens 10 Fälle dürfen solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.

Insolvenzrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. g), 14 FAO
  • Gefordert werden mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.
  • 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Gebiete.
  • Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
    a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
    b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
  • Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Gebieten nachzuweisen.
  • Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.
Hinweis des Fachausschusses für Insolvenzrecht:

Es sollen immer anonymisierte Arbeitsproben zu jedem einzelnen Fall dem Fachanwaltsantrag beigefügt werden.

 

Musterfallliste
Ausfüllhinweise

IT-Recht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. r), 14k FAO
  • Gefordert werden 50 Fälle aus allen in § 14k FAO genannten Bereichen.
  • Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen; dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle angegeben werden.
  • Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
Hinweis des Fachausschusses:
  • Die Fälle sollen chronologisch nach dem internen Aktenzeichen sortiert werden.
  • Es müssen zwei getrennte Falllisten für außergerichtliche und gerichtliche/rechtsförmliche Verfahren eingereicht werden.

Musterfallliste außergerichtlich

Musterfallliste gerichtlich

Medizinrecht

Voraussetzungen nach §§ 5 S. 1 lit. i), 14b FAO
  • Gefordert werden 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtlliche Verfahren).
  • Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle.

Musterfallliste außergerichtlich

Musterfallliste gerichtlich

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. j), 14c FAO
  • Gefordert werden 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
  • Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 und 3 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

Musterfallliste gerichtlich

Musterfallliste außergerichtlich

Sozialrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. d), 11 FAO
  • Gefordert werden 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 FAO bestimmten Gebiete,
  • davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.

Musterfallliste

Steuerrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. b), 9 FAO
  • Gefordert werden 50 Fälle aus allen in § 9 FAO genannten Bereichen.
  • Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle der in § 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerarten erfasst sein.
  • Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

    Hinweise des Fachausschusses für Steuerrecht
  • Die Fälle sollten den einzelnen in § 9 FAO aufgeführten Rechtsgebieten zugeordnet werden wie folgt:

    • § 9 Ziff. 1 FAO, Buchführung und Bilanzwesen, einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses
      Fälle Nr. A - B 
    • § 9 Ziff. 2 FAO, Allgemeines Abgabenrecht, einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht
      Fälle Nr. C - D
    • § 9 Ziff. 3 FAO, besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen
      (a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
      Fälle Nr. E - F 
      (b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht
      Fälle Nr. G - H
      (c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
      Fälle Nr. I - J 
    • § 9 Ziff. 4 FAO, Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts
      Fälle Nr. K - L 

    Musterfallliste

Strafrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. f), 13 FAO

Gefordert werden insgesamt 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

 

Musterfallliste

Transport- und Speditionsrecht

Voraussetzung §§ 5 S. 1 lit. n), 14g FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren.
  • Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 FAO bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 7 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle.

Musterfallliste außergerichtlich

Musterfallliste gerichtlich

Urheber- und Medienrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. q), 14j FAO

  • Gefordert werden 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 FAO.
  • Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.
  • Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

Verkehrsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. k), 14d FAO
  • Gefordert werden 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
  • Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

 

Hinweise des Fachausschusses:
  • Es ist nicht nötig, die Tätigkeit umfassend zu schildern. Aus den Angaben soll sich aber nachvollziehbar ergeben, welche Anwaltstätigkeit der Antragsteller ausgeübt hat.
  • Nachdem die Abgrenzung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen nach unseren Erfahrungen häufig Schwierigkeiten macht, geben wir hierzu folgende Hinweise:
    • Keine gerichtlichen Fälle:
      • Mahnverfahren
      • Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
      • Verfahren bei der Bußgeldstelle
      • Einspruchsrücknahmen außerhalb der Hauptverhandlung ohne gerichtlichen Hinweis (z. B. nach Akteneinsicht)
    • Gerichtliche Fälle:
      • Klagerücknahme nach Zahlung
      • Vertretung eines Kollegen in Untervollmacht bei Vertretung auch in der Beweisaufnahme
      • Terminsvertretung des Hauptbevollmächtigten durch einen Kollegen schadet nicht
      • 2 Instanzen sind regelmäßig nur 1 Fall
  • Für den Bearbeitungszeitraum ist nicht das Ablagedatum der Akte, sondern das Ende der fachbezogenen Tätigkeit maßgeblich.
  • Bitte orientieren Sie sich an nachfolgender Musterfallliste. Sie gibt eine Vorstellung von dem notwendigen Umfang. Zur Erleichterung der Erstellung Ihrer eigenen Falllliste haben wir Ihnen hier zudem eine Vorlage (Excel-Datei) hinterlegt. Die Benutzung der Vorlage ist freilich nicht verpflichtend, aber sinnvoll.

Musterfallliste

Vorlage

Versicherungsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 Nr. h), 14a FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren.
  • Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a FAO beziehen;
  • dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle angegeben werden.

Die schlichte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, die ausschließlich zum Bereich des Haftungsrechts gehört, genügt im Fachbereich Versicherungsrecht nicht als Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen. Vielmehr muss eine spezifische versicherungsrechtliche Implikation und damit ein entsprechender Bearbeitungsschwerpunkt gegeben sein (AnwGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2008, NJW 2009, S. 858 f.)

 

Musterfallliste gerichtlich

Musterfallliste außergerichtlich

Verwaltungsrecht

Voraussetzungen §§ 5 S. 1 Nr. a), 8 FAO
  • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren.
  • Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen; dabei müssen aus jedem dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle angegeben werden.
  • Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.
Hinweise des Fachausschusses für Verwaltungsrecht
  • Füllen Sie Ihre Fallliste für die letzten drei Jahre vor Antragstellung aus und geben Sie dabei an, von wann bis wann Sie den jeweiligen Fall bearbeitet haben.
  • Fall im Sinne dieser Liste ist - vorbehaltlich einer Gewichtung durch den Ausschuss nach Maßgabe des § 5 S. 3 FAO - grundsätzlich eine Sache, die der Rechtsanwalt außergerichtlich und/oder gerichtlich bearbeitet hat. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Mandat auf mehrere (gerichtliche) Instanzen erstreckt (BGH, Beschl. v. 21.06.1999 - AnwZ (B) 81/98).
  • Kennzeichnen Sie diejenigen Fälle, (insbesondere Beratungen und Vertretungen in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren), die einen Zeitaufwand von weniger als vier Stunden verursachten, unter Spalte 6 der Liste als Kurzmandat; vergessen Sie auch nicht, in diesen Fällen den Gegenstand der Beratung u.ä. anzugeben.
  • Verwenden Sie für jeden Bereich im Sinne des § 8 FAO aus dem Fachgebiet Verwaltungsrecht eine gesonderte Liste und nummerieren Sie die dort aufgeführten Fälle jeweils gesondert durch.
  • Versichern Sie anwaltlich, dass die Fälle von Ihnen bearbeitet und von Ihnen auch nach außen hin vertreten wurden bzw. werden.

Musterfallliste