Seminar(e) im Merkzettel
 
 

Infos zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte(r)

Den Informationsflyer der Rechtsanwaltskammer München können Sie hier als PDF-Datei downloaden.

Weitere Infos rund um den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten finden Sie auf der Homepage www.recht-clever.info.

 

 

Auszubildenden-Stammblatt

Das Auszubildenen-Stammblatt können Sie hier als PDF-Datei downloaden.

 

 

Ausbildungsvergütung

gültig ab 01.01.2009

Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer München hat am 05.03.2008 nach eingehender Beratung beschlossen, eine Anhebung der Ausbildungsvergütung auch im Kammerbezirk München zu empfehlen.

Als angemessene Vergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), bei deren Unterschreitung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse abzulehnen ist (§§ 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) gelten folgende Mindestsätze:

1. Ausbildungsjahr (Grundausbildung)      500,00 €

2. Ausbildungsjahr (Fachausbildung)        600,00 €

3. Ausbildungsjahr                                         700,00 €

Die Erhöhung der Mindestsätze gilt für alle Neuverträge mit dem Ausbildungsbeginn ab dem 01.01.2009. Die neuen Mindestsätze gelten nicht für Auszubildende, die bereits vor dem 01.01.2009 ihre Ausbildung begonnen haben und gegebenenfalls ihren Ausbildungsplatz wechseln. Auch gelten die neuen Mindestsätze nicht für bereits abgeschlossene Ausbildungsverträge. Hier gilt die bisherige Vereinbarung zur Ausbildungsvergütung im Ausbildungsvertrag fort.

Fahrtkosten
Die Erstattung der Fahrtkosten gehört nicht mehr zu den Mindestsätzen. Die Erstattung wird jedoch empfohlen.

Unterschreiten der Mindestsätze
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.09.1998 (5 AZR 690/97) eine frühere Entscheidung von 1984 bestätigt, wonach zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden kann, wenn eine tarifliche Regelung fehlt. In begründeten Fällen, vor allem bei Ausbildungsstellen in der Region, dürfen die empfohlenen Ausbildungsvergütungen bis zu 20% unterschritten werden. Wenn die vorgegebenen Mindestsätze der Kammer unterschritten werden, bitten wir dies gesondert zu begründen.

Begründung für die Erhöhung der Mindestsätze
Nach § 17 Abs. 1 BBiG muss die Vergütung angemessen sein. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Sinn und Zweck der Vergütung her ausgelegt werden muss: Die Vergütung soll eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt der Auszubildenden sein. Das Wort Vergütung bedeutet von der sprachlichen Auslegung her auch Entgelt für Leistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.03.1980 und Urteil vom 20.05.1986) ist eine Vergütung angemessen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellt.

 

 

Änderung des Stoffkatalogs für den Lehrplan der Rechtsanwaltsfachangestellten

(14.02.2005)

Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München (ISB) hat ab Januar 2005

  • Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Schuppenies, Stephanskirchen
  • Herrn Rechtsfachwirt Peter Jordt, Ingolstadt
  • Frau Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer, München
  • Herrn Studiendirektor Peter Boeske, Berufsschule Straubing
  • Herrn Studiendirektor Georg Junior, Berufsschule München
  • Frau Dipl. Handelslehrerin Monika Pfahler, ISB
  • Herrn Norbert Schammann, Berufsschule Nürnberg
  • Frau Rechtsanwältin Elisabeth Schwärzer, RAK München

als Mitglieder der Lehrplankommission "Änderung des Stoffkatalogs für den Lehrplan der Rechtsanwaltsfachangestellten" berufen.

Ziel der Lehrplankommission ist eine Änderung des Stoffkatalogs für den Lehrplan der Rechtsanwaltsfachangestellten im Rahmen von Erläuterungen zu erstellen. Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aus 2004, den Reformen in ZPO und zu den Fristenregelungen steht der Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten auf den Prüfstand und muss überarbeitet werden.

Das Ergebnis der Arbeit können Sie hier verfolgen.

Bereits fertig gestellt wurden die Erläuterungen zum Lehrplan Gebührenrecht, Jahrgangsstufe 12. Um den Lehrplan als PDF-Datei aufzurufen, klicken Sie bitte hier.

 

Beschluss des Aufgabenausschusses für RA-Fachangestellte
der Rechtsanwaltskammer München

Neuregelung zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


Die Neuregelung tritt am 01.09.2009 in Kraft.

Das FamFG wird insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ersetzen sowie die für Familiensachen geltenden Vorschriften der ZPO. Für Familiensachen ergibt sich damit eine völlig neue Rechtslage.

Der Aufgabenausschuss hat in seiner Juni-Sitzung beschlossen, dass in der Winterprüfung 2010/I eine Prüfung über das Familienrecht nicht eingebracht wird. Familienrecht wird weder im Kosten- noch im Verfahrensrecht geprüft; dies gilt auch für das materielle Recht.

Der Aufgabenausschuss hat die Rechtsanwaltskammer München gebeten, die Berufsschulen im Kammerbezirk hiervon zu verständigen.

Der Beschluss soll auch den jeweiligen Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse mitgeteilt werden. Der Aufgabenausschuss regt an, im Hinblick auf die mündliche Prüfung von der Prüfung nach der Neuregelung zum FamFG abzusehen.
 

Charta für eine gute Ausbildung

Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer München hat in seiner Sitzung am 28.09.2005 die "Charta für eine gute Ausbildung" beschlossen und verabschiedet. Festzustellen ist eine steigende Anzahl von Problemen zwischen  Auszubildenden und Ausbildenden sowie Lehrkräften. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken hat die Schülermitverwaltung der Berufsschule für Rechts- und Verwaltungsberufe in München die Initiative ergriffen und Gespräche mit der Ausbildungsberaterin, Vertretern der Berufsschule und der Rechtsanwaltskammer geführt. In diesem Rahmen haben die Beteiligten die "Charta für eine gute Ausbildung" ins Leben gerufen. Um eine Erfolg versprechende Ausbildung zu gewährleisten,  will der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der dualen Ausbildung allen Auszubildenden, den Ausbildungskanzleien sowie den Berufsschulen  die "Charta" an die Hand geben.

Die Charta für eine gute Ausbildung finden Sie hier.

 

 

„Ausbildung – und dann?“

Im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer haben alle Prüfungsausschüsse im Kammerbezirk in diesem Jahr erstmalig eine Umfrage unter den Auszubildenden in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte zur Ermittlung der Übernahmequote durchgeführt.

 

An der Sommerabschlussprüfung haben 468 Prüflinge die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten bestanden. Von  den 468 Auszubildenden haben sich 425 an der Umfrage beteiligt. Dies entspricht einer Beteiligungsquote von 91 %.

 

Ziel der Umfrage war die Ermittlung der Übernahmequote. Für den Eigenbedarf bilden im Durchschnitt 41 % aller Ausbilder aus. 16 % der Auszubildenden werden in anderen Kanzleien übernommen. 14 % der Auszubildenden wandern in ein Wirtschaftsunternehmen ab. Ca. 10 % der Auszubildenden streben eine weitere Ausbildung an.

 

Die Umfrage wurde dieses Jahr bundesweit durchgeführt und von der Bundesrechtsanwaltskammer  ausgewertet. Bei Interesse können Sie die Auswertung der Umfrage sowie das Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer  vom 17.09.2007 in den unten aufgeführten Links einsehen.

Schreiben der Bundesrechtsrechtsanwaltskammer vom 17.09.07

Auswertung der Umfrage