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Beratungshilfe

Wer ein niedriges Einkommen hat, kann gegen eine geringe Eigenleistung von 10 € Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten. Beratungshilfe kann jeder in Anspruch nehmen, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten gewährt werden würde. Zuständig für die Beantragung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht. Vor dem Rechtspfleger müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart werden. Kann das Amtsgericht eintsprechende rechtliche Hilfe nicht selbst gewähren, so stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Schein kann man eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Möglich ist es auch, zugleich einen Anwalt aufzusuchen und ihn zu bitten, den Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht nachträglich zu stellen.

Prozesskostenhilfe

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Damit nicht mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird Prozesskostenhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So muss unter anderem die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen.

Um Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss beim Prozessgericht ein Antrag eingereicht werden, in dem der Streit unter Angabe aller Beweismittel dargestellt wird. Das Gericht prüft dann vorab, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Im Einzelnen wenden Sie sich an die örtliche Rechtsantragstelle oder an Ihren Rechtsanwalt.