Hinweise zur Zweigstelle
Bei der Errichtung einer Zweigstelle ist Folgendes zu beachten:
1.) Anzeigepflicht
Nach § 27 Abs. 2 BRAO ist die Errichtung einer Zweigstelle der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BRAO ist die Errichtung einer Zweigstelle in einen anderen Kammerbezirk auch der dortigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Eine Mitgliedschaft in der dortigen Kammer ist damit nicht verbunden.
2.) Mindestanforderungen
Die Zweigstelle unterliegt denselben Mindestvoraussetzungen der §§ 27 BRAO, 5 BORA wie eine Kanzlei. Aus diesem Grund sind auch an der Zweigstelle ein Kanzleischild anzubringen und telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zudem müssen Sie dem rechtssuchenden Publikum zu angemessenen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen.
3.) Kanzleischild, Briefbogen
An der Kanzlei (Briefbogen, Kanzleischild etc.) muss nicht auf die Zweigstelle hingewiesen werden. An der Zweigstelle (Briefbogen, Kanzleischild etc.) sollte jedoch auf die "Haupt"kanzlei hingewiesen werden. Hier müssen Sie auf die Terminologie achten. Diese darf nicht irreführen sein. Es muss klar sein, ob es sich um die Kanzlei oder um die Zweigstelle handelt.
4.) Sozietäten
Sozietäten können gemeinsame Zweigstellen in der Form einrichten, dass alle Sozien dieslbe Zweigstellenadresse unter ihrer Kurzbeschreibung angeben. Es können auch Sozien und Angestellte unter eigenem Namen Zweigstellen einrichten. Hierbei muss aber die strikte Trennung von Kanzlei und Zweigstelle stets eingehalten werden.
5.) Rechtsanwaltsverzeichnis
Im nach § 31 BRAO von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Rechtsanwaltsverzeichnis werden gemäß § 31 Abs. 3 BRAO auch die Anschriften der Zweigstellen eingetragen.
Symposion "Kanzlei-Zweigstelle-Sprechtag"
Nach Aufhebung des Zweigstellenverbots durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung wurden auf dem Symposion "Kanzlei-Zweigstelle-Sprechtag" im Oktober 2007 die Münchner Thesen beschlossen:
- Die Zweigstelle unterliegt denselben Mindestvoraussetzungen der Kanzlei, die durch die Rechtsprechung anerkannt wurden.
- An der Kanzlei (Briefbogen, Kanzleischild etc.) muss nicht auf die Zweigstelle hingewiesen werden.
- Es muss eine Terminologie gewählt werden, die nicht irreführend ist.
- Sozietäten können gemeinsame Zweigstellen in der Form einrichten, dass alle Sozien dieselbe Zweigstellenadresse unter ihrer Kurzbezeichnung angeben.
- Sozien können unter eigenen Namen Zweigstellen einrichten.
- Angestellte können unter eigenem Namen Zweigstellen einrichten.
