Vermittlung durch den Kammervorstand
Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO obliegt dem Kammervorstand auf Antrag die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer sowie zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern. Diese Aufgabe kann vom Gesamtvorstand auf einzelne Mitglieder des Vorstandes übertragen werden ( § 73 Abs. 3 BRAO). Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Aufgabe der anwaltlichen Selbstverwaltung durch die Kammern. In ihrer konsequenten Wahrnehmung kommt die verstärkte Dienstleistungsorientierung der Kammern sowohl im Hinblick auf ihre Mitglieder als auch bezüglich der Rechtssuchenden zum Ausdruck.
Im Vorstand der Anwaltskammer München wurde Ende 2007 ein Arbeitskreis Vermittlung gebildet, der sich mit einer weiteren Verstärkung der Vermittlungstätigkeit durch die Kammer befaßte. Der Arbeitskreis Vermittlung erarbeitet in der Folgezeit eine Neukonzeption für die Vermittlungsverfahren und begann die ersten Vermittlungsverfahren nach dieser Neukonzeption durchzuführen. Im Mai 2008 wurde der Arbeitskreis zu einer neuen Abteilung des Kammervorstandes. Dieser XII. Abteilung wurden zur selbständigen Erledigung die Durchführung der Vermittlungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2, Nr. 2 und 3 BRAO übertragen.
Die Abteilung besteht aus Kammervorständen, die über umfangreiche Erfahrungen in der außergerichtlichen Streitbeilegung verfügen. Teilweise sind die Mitglieder ausgebildete Mediatoren, zugelassene Schlichter oder als Schiedsrichter tätig. So wird sichergestellt, dass die im Kammervorstand bereits vorhandenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sowohl der Konzeption des Vermittlungsverfahrens als auch der Durchführung der Einzelverfahren zugute kommen.
Nachdem § 73 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO keine Regelungen über die Durchführung der Vermittlungen enthält, entschieden sich die Mitglieder der Abteilung XII dafür, dem jeweiligen Vermittler die Verfahrensgestaltung im wesentlichen freizustellen. Allerdings müssen die Grundsätze jeder außergerichtlichen Streitbeilegung, z.B. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit, die Verschwiegenheit des Vermittlers und die zügige Durchführung des Verfahrens beachtet werden. Ferner kann der Vermittler nicht in der gleichen Sache weder an einem Berufsaufsichts- oder Gebührenrechtsverfahren der Kammer noch als Parteivertreter an einem Gerichtsverfahren teilnehmen. Im Regelfall soll der Vermittler ein Vermittlungsgespräch durchführen, ausnahmsweise kommt aber auch ein schriftliches Verfahren in Betracht. Das Verfahren ist kostenfrei, eine Erstattung von Kosten der Parteien erfolgt jedoch nicht. Sofern das Vermittlungsgespräch zu einem Vergleich führt, ist dieser zu protokollieren.
Der Vermittler hat gegenüber den Parteien keinerlei Anordnungs- oder gar Zwangsbefugnisse; die Parteien entscheiden privatautonom, ob sie sich auf das Vermittlungsverfahren einlassen, am Vermittlungsgespräch teilnehmen und im Rahmen der Vermittlung einen Vermittlungsvergleich abschließen wollen. Zwar wird auf Bundesebene darüber nachgedacht, bei Anwalts-Mandanten-Streitigkeiten den Anwalt zur Teilnahme an der Vermittlung zu verpflichten, nach der gegenwärtigen Rechtslage besteht ein solcher Teilnahmezwang jedoch nicht. Der Vermittler hat auch keine Befugnis, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Er kann den Parteien lediglich helfen, den Konflikt gemeinsam beizulegen. Freilich ist der Vermittler nicht gehindert, den Parteien Vorschläge zur Konfliktlösung zu unterbreiten – gegebenenfalls auch in Einzelgesprächen. Entscheiden, ob sie die Vorschläge des Vermittlers unverändert oder mit abgeändertem Inhalt annehmen wollen, müssen die Parteien jedoch selbst.
Soweit es erforderlich erscheint, kann der Vermittler anregen, dass die Parteien die Inanspruchnahme der Kammer als Gütestelle gemäß Art. 3 Abs. 1, S. 1 BaySchlG vereinbaren. Erforderlich kann diese Anregung dann sein, wenn als Ergebnis der Vermittlung ein vollstreckbarer Titel angestrebt wird oder die Verjährung gehemmt werden soll. Die Kammer als Gütestelle kann einen Titel erstellen, aus dem gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckt werden kann (Art. 18 BaySchlG). Dies gilt auch dann, wenn die Gütestelle für eine einvernehmliche Schlichtung - also auch für eine Vermittlung gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO - in Anspruch genommen wird. Schlichtungsanträge, die bei einer Gütestelle angebracht werden, hemmen gemäß § 204 Abs. 1, Nr. 4 BGB die Verjährung. Auch dies gilt ebenfalls bei der Inanspruchnahme der Kammer als Gütestelle für eine einvernehmliche Schlichtung (Vermittlung).
Für die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens vor der Kammer ist ein Antrag erforderlich (§ 73 Abs. 2, Nr. 2 und 3 BRAO). Dieser sollte zumindest die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens sowie die Erklärung des Einverständnisses mit dem Vermittlungsverfahren vor der Kammer enthalten. Dieser Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kammer gestellt werden. Die Geschäftsführung der Kammer leitet den Antrag unverzüglich an den Antragsgegner weiter und bittet um Mitteilung, ob auch dieser mit der Vermittlung einverstanden ist. Dem Antragsgegner wird gleichzeitig Gelegenheit gegeben, auf den Antrag zu erwidern. Sofern auch der Antragsgegner sein Einverständnis mit der Vermittlung erklärt hat, erhält der Vermittler die Verfahrensakte zur selbständigen Bearbeitung des Vermittlungsverfahrens.
Rechtsanwalt Professor Dr. Jörn Steike
Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer München und
Vorsitzender der Abteilung XII des Kammervorstandes
Merkblatt für Vermittlung Mandant-Anwalt
Merkblatt für Vermittlung Anwalt-Anwalt
