Kammerbeitrag
Der Kammerbeitrag der Rechtsanwaltskammer München beträgt:
im Regelfall:
für natürliche Personen: EUR 200,00
für juristische Personen: EUR 250,00
mit Ermäßigung:
- für Mitglieder, die erstmals vor Vollendung
ihres 35. Lebensjahres eine Zulassung bei der
RAK München beantragen (für das Jahr der
Zulassung und die zwei darauf folgenden Jahre): EUR 140,00
- für Mitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund
der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist (auf Antrag;
für das Jahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Jahre): EUR 100,00
- für Mitglieder, die der RAK München seit mind. 10 Jahren
angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das
70. Lebensjahr vollendet haben und für Mitglieder, die 100%
erwerbsgemindert sind (auf Antrag): EUR 150,00
Der Kammerbeitrag ist am 1. April jeden Jahres zur Zahlung fällig, Teilbeträge 2 Monate nach Rechnungsstellung.
Besteht die Mitgliedschaft nicht im ganzen Kalenderjahr, ist für jeden angefangenen Monat der Zugehörigkeit 1/12 des festzusetzenden Kammerbeitrags zu entrichten, Teilbeträge werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
Rückständige Jahresbeiträge werden nach dem 31. August des Geschäftsjahres zweimal mit Monatsabstand angemahnt, danach zwangsweise beigetrieben. Die Mahnkosten betragen
EUR 2,50 (1. Mahnung) und EUR 5,00 (2. Mahnung).
Ein Erlass oder teilweiser Erlass des Kammerbeitrags ist nicht möglich, in besonderen Fällen kann jedoch auf Antrag vom Schatzmeister Stundung gewährt werden.
